[DE-SBB] Ms. or. quart. 1931 - 3
- Signatur
-
- Ms. or. quart. 1931
- Titel
-
- Qānūnnāme-i sulṭānī
- Verfasser
- Eigner
- Katalog
-
- VOHD 13,5, 122
- Link zur Sammelhandschrift
- ↳ wie in Referenz
-
- Qānūnnāme-i sulṭānī
- قانوننامۀ سلطاني
- ↳ Varianten
-
- قانون نامۀ سلطاني
- Thematik
- Region
- Inhalt
-
- Ein Erlass von Muṣṭafā II., der am 6. Februar 1695 den Thron bestiegen hatte, ausgestellt
kurz danach am Anfang Reǧeb 1106/Februar-März 1695). Der Überschrift nach erfolgte
die detaillierte Abschrift nach dem mit der Tuġra versehenen Original. Gerichtet ist
das Dokument an die Sanǧaq Begs und Kadis des Vilāyets Anatolien. Hauptgegenstand
desselben ist die rechtliche Stellung der Sipāhīs gegenüber ihren Reʿāyā, über die
ihnen volle Befehlsgewalt bestätigt wird mit detaillierten Angaben der dafür in Frage
kommenden Fälle. Offenbar hatten die Reʿāyās ihren Sipāhīs dieses Recht abgesprochen
und sich gegen weitere Einmischungen gewehrt, wenn sie ihre Steuern und den gesetzlichen
Zehnten entrichtet hatten.
f. 36a: als Beischrift ein sehr viel kürzerer Erlass von Ende Ṣafer 1124/Anfang April 1712, ebenfalls eine Abschrift vom Originaldokument, gerichtet an den Statthalter von Maraş, die Kadis von nicht genannten Orten der Gegend und den Nāʾib der Stadt. An der Pforte war Klage darüber geführt worden, dass manche Lehensinhaber in ihren Dörfern drei Jahre lang den Boden nicht mehr bebaut und allgemein die landwirtschaftliche Produktion vernachlässigt hatten, aber die Bodennutzung durch andere verhinderten. In solchen Fällen soll das Recht auf Nutzung und den Boden auf andere übergehen.
- Ein Erlass von Muṣṭafā II., der am 6. Februar 1695 den Thron bestiegen hatte, ausgestellt
kurz danach am Anfang Reǧeb 1106/Februar-März 1695). Der Überschrift nach erfolgte
die detaillierte Abschrift nach dem mit der Tuġra versehenen Original. Gerichtet ist
das Dokument an die Sanǧaq Begs und Kadis des Vilāyets Anatolien. Hauptgegenstand
desselben ist die rechtliche Stellung der Sipāhīs gegenüber ihren Reʿāyā, über die
ihnen volle Befehlsgewalt bestätigt wird mit detaillierten Angaben der dafür in Frage
kommenden Fälle. Offenbar hatten die Reʿāyās ihren Sipāhīs dieses Recht abgesprochen
und sich gegen weitere Einmischungen gewehrt, wenn sie ihre Steuern und den gesetzlichen
Zehnten entrichtet hatten.
- Vollständigkeit
- Sprache
- Schrift
-
- Verfasser:in
- ↳ Name
- Typ
- Formtyp
- Anzahl der Bände
-
- 1
- Sammelband
-
- 3 / 6
- Einband
-
- Ledereinband
- ↳ Material
- ↳ Farbe
- ↳ Wasserzeichen
-
- vorhanden
- Blattzahl
-
- f. 36a-41b
- Blattformat
-
- 29 x 15 cm
- Textspiegel
-
- 20 x 8 cm
- Zeilenzahl
-
- 29
- Kustoden
- ↳ Duktus
- ↳ Tinte
- ↳ Ausführung
-
- klein, sauber, von einer Hand
Überschriften, Überstreichungen, Stichwörter rot
- klein, sauber, von einer Hand
-
- Schreiber:in
- ↳ Name
- Akzessionsnummer
-
- 1934.1
- Provenienz (der Sammelhandschrift)
-
- Reǧeb 1134/April-Mai 1722
- Vorbesitzer:in: Ismāʿīl el-ʿĀṣīاسماعيل العاصي
- Eigner
- Signatur
-
- Ms. or. quart. 1931
- ↳ alternativ
-
- Akzessionsnummer : 1934.1
- Bearbeiter
-
- Datenübernahme SBB/Wiesmüller
- Bearbeitungsstatus
-
- Ersteingabe komplett
- Statische URL
- https://qalamos.org/receive/DE1Book_manuscript_00060994
- MyCoRe ID
- DE1Book_manuscript_00060994 (XML-Ansicht)
- Export
- Lizenz Metadata
- CC0 1.0
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